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Beschwerde- und Problembearbeitung
Da Zeugnisse (z.B. Versetzungsentscheidungen) keine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel ein Jahr. Liegt kein Verwaltungsakt vor, ist ein Widerspruch unzulässig. (aber: inhaltliche Überprüfung mittels Beschwerde) 5.3 Widerspruchsverfahren...
http://www.gs-am-geiseltaltor.bildung-lsa.de/beschwerde-und-problembearbeitung/#part1283