Satzung des Fördervereins der Grundschule „Am Geiseltaltor“

 

 § 1          Name und Sitz des Vereins

 

  1. Der Verein führt den Namen Förderverein der Grundschule „Am Geiseltaltor“ und hat seinen Sitz in 06217 Merseburg, Straße des Friedens 66. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“
  2. Das Geschäftsjahr ist das laufende Schuljahr.

 

§ 2          Zweck des Vereins

 

  1. Der Verein hat den Zweck, die erzieherischen und sozialen Belange der Schüler und Schülerinnen der Grundschule „Am Geiseltaltor“ zu fördern und zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Eltern, Schülern und Lehrern der Grundschule „Am Geiseltaltor“ zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen und Projekte, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeverordnung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Entstehende Verwaltungskosten können aus dem Vereinsvermögen entnommen und durch eine Quittung nachgewiesen werden.

 

 

§ 3          Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige Person werden, sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts.
  2. Der Eintritt in die Mitgliedschaft des Fördervereins der Grundschule „Am Geiseltaltor“ ist jederzeit möglich.
  3. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.

 

§ 4          Ende der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Hat das Mitglied kein schulpflichtiges Kind mehr in der Grundschule „Am Geiseltaltor“, so endet die Mitgliedschaft automatisch. Besteht der Wunsch der weiteren Mitgliedschaft ist dies jederzeit möglich.
  3. Der freiwillige Austritt kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand zum Schluss des Schuljahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen. Schuljahresende ist immer der 31.07..
  4. Sonderkündigungsrecht besteht im Falle eines Umzugs oder Schulwechsels.
  5. Ein Ausschluss erfolgt bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit ¾-Mehrheit. (bei nicht gezahlten Beiträgen)

 

 § 5          Mitgliedschaft – Rechte und Pflichten

 

  1. Alle Mitglieder haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung
  2. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Inhaber der Vereinsämter sind ehrenamtlich tätig.
  4. Der Mitgliedsbeitrag von 1€/Monat muss bis spätestens dem 15. des Monats bezahlt werden.
  5. Die Zahlung des Mitgliedbeitrags ist per Überweisung, per Lastschrift oder in bar möglich.
  • jährlich 12 € (bis 15.08. für das kommende Schuljahr)

  • halbjährlich 6 € (bis 15.02. für das Schulhalbjahr)

 

 

§ 6          Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

    • der Vorstand

    • die Mitgliederversammlung

    • der Beirat   

 

§ 7          Der Vorstand

 

Der Vorstand besteht aus:

    • dem Vorsitzenden
    • dem stellvertretenden Vorsitzenden

    • dem Schriftführer

    • dem Kassierer

  1. Dem Vorstand dürfen seitens der Schulleitung/Kollegium der Grundschule „Am Geiseltaltor“ keine Personen angehören.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich (§26 BGB) durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung des Vereins berechtigt ist.
  3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Durchführung der Vereinsbeschlüsse.
  4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen (keine Blockwahl). Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen nach wählen.
  5. Beschlüsse des Vorstandes müssen mit mehrheitlichem Beschluss gefasst werden.
  6. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Bei Ein- und Ausgaben ist außer dem Kassierer eine Unterschrift seitens eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
  7. Bei Rechtsgeschäften des Vereins mit einem Geschäftswert von mehr als 300,00 € ist die Zustimmung des Beirats erforderlich. Bei Ablehnung entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 8          Der Beirat

               

  1. Der Beirat besteht aus 3 Mitgliedern. Er wird auf die Dauer von einem Jahr gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Beirat wird in der Mitgliederversammlung  von den Mitgliedern gewählt.
  2. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Eines der 3 Mitglieder soll der jeweilige Schulleiter oder sein Stellvertreter sein.
  3. Der Beirat wird vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Einer Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht. Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens 2 Beiratsmitglieder schriftlich beim Vorstand darum ersuchen.
  4. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten und Vorschläge für die Geschäftsführung zu machen; nach §79 AO wird er bei Rechtsgeschäften des Vereins mit einem Geschäftwert über 300,00 € tätig.

 

 § 9          Die Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt, möglichst im 2. Quartal des Kalenderjahres.
  2. Die Mitglieder werden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Der Vorstand ist für die Einberufung zuständig. Über die Tagesordnung wird vor der Versammlung abgestimmt. Zusatzanträge, die nicht eine Woche vorher schriftlich gestellt sind, bedürfen zu ihrer Annahme 75% der anwesenden Mitglieder.
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er ist dazu verpflichtet, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies schriftlich verlangen.

 

§ 10        Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

  1. Wahl des Vorstandes
  2. Die Wahl eines Kassenprüfers auf die Dauer von einem Jahr. Der Prüfer hat das Recht die Kasse jederzeit zu prüfen.
  3. Die Entgegennahme des Vorstands- und Kassenberichts, des Prüfgerichts des Kassenprüfers und die Erteilung der Entlastung.
  4. Beschlussfassung über die satzungsgemäß übertragenen Angelegenheiten, sowie über die Auflösung des Vereins.

 

 

§ 11        Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
  2. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung hat der 1. Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Die Beschlussfassungen erfolgen offen. Auf Antrag eines Mitglieds erfolgt die Beschlussfassung geheim.

 

 

§ 12        Beurkundungen von Beschlüssen; Niederschriften

 

  1. Über Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Vorsitzenden und Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 13        Satzungsänderung

 

  1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Satzungsänderungen müssen immer auf der Tagesordnung stehen.
  2. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf der Mehrheit von 75% der anwesenden Mitglieder.

 

 

§ 14        Vermögen

 

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

 

§ 15        Vereinsauflösung

 

  1. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Merseburg, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung der Bildung an der Grundschule „Am Geiseltaltor“ zu verwenden hat.
  2. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung und bedarf der Zustimmung von 75% der anwesenden Mitglieder.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und Stellvertreter die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

 

Merseburg, den 24.08.2016




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